Grüne Liste Karlsdorf-Neuthard e.V.


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Satzung

Über uns

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Vereinigung führt den Namen "GRÜNE LISTE KARLSDORF-NEUTHARD" (nachfolgend GLKN genannt). Hier haben sich Bürgerinnen und Bürger zusammengeschlossen, die im Gebiet der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard kommunalpolitisch aktiv sind/sein wollen. Dazu beteiligt sich die GLKN auch an Kommunalwahlen.
Die Vereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: Grüne Liste Karlsdorf-Neuthard e.V.
Der Sitz des Vereins ist Karlsdorf-Neuthard.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck, Aufgaben

Die GLKN versteht sich als parteiunabhängige, mitgliedschaftlich organisierte WählerInnenvereinigung nach dem Kommunalwahlgesetz, die sich an den Grundsätzen „basisdemokratisch, ökologisch, sozial und gewaltfrei" und der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung orientiertSie setzt sich für die Verbesserung der ökologischen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen ein (Nachhaltigkeit). Der Verein will alle Maßnahmen fördern, die das Ziel haben, die Lebensqualität der Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten und wenn möglich zu verbessern. Zentrale Aufgabe des Vereins ist die politische Arbeit in der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard. Die Aufgabe soll verwirklicht werden durch die Beteiligung an Kommunalwahlen und Mitarbeit in Gemeindegremien. Daneben will der Verein durch Veranstaltungen, Beratung und Aufklärung dazu beitragen, dass nachhaltige Lebens-, Natur- und Umweltbedingungen geschaffen werden. Der Verein will auch durch aktive Maßnahmen mithelfen, dass eine bessere Lebensqualität für Menschen, Tiere und Pflanzen erreicht wird. Die Mitgliedschaft in der GLKN wird durch aktive Teilnahme und durch Mitgliedsbeitrag erworben. Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger und auch Mitglieder politischer Parteien können auf Wahlvorschlägen der GLKN kandidieren, soweit sie sich mit den vorgenannten Grundsätzen identifizieren dazu ist aber eine Mitgliedschaft in der GLKN nicht zwingend nötig.



Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Aufwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
Der Verein kann nach Maßgabe der steuerlichen Vorschriften Kapital sowie freie und zweckgebundene Rücklagen bilden.

§ 3
Mitgliedschaft


Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft in der GLKN ist ein schriftlicher oder ein mündlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Mitglieder des Vereins sind:

- natürliche Personen
-Personen (Unternehmen, Verbände, Körperschaften, Vereine..)
- Ehrenmitglieder


Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen gegenüber dem Verein erklärt werden.

Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandesausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge 2 Jahre im Rückstand ist.
Bei einem Ausschluss ist das betreffende Mitglied von dem beabsichtigten Beschluss vorher zu unterrichten.

Ehrenmitgliedschaft:
Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte ohne Pflicht zur Beitragszahlung.

§ 4
Aufbringung der Vereinsmittel


Der Verein finanziert sich aus:
a)Mitgliedsbeiträgen
b)Spenden und Zuwendungen für allgemeine oder zweckgebundene satzungsgemäße Zwecke
c)Vermögensschenkungen, Vermächtnisse, Vermögenserträgen

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Sie werden im ersten Quartal eines Geschäftsjahres jeweils für das gesamte Kalenderjahr erhoben.

Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt nicht erstattet.




§ 5
Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Rechnungsprüfer
c) Genehmigung des Jahresabschlusses (Geschäfts- und Kassenbericht, Bericht der Rechnungsprüfer)
d) Änderung der Satzung
e) Auflösung des Vereins

Der Beschluss zur Vereinsauflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Sonstige
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Mail mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Anträge, die in der Mitgliederversammlung beraten werden sollen, sind dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Ausgenommen davon ist der Beschluss über die Auflösung.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei Fremdstimmen vertreten. Beschlüsse werden durch Mitglieder gefasst welche an dem das jeweilige Thema betreffenden Entscheidungsprozesses teilgenommen haben und die natürlichen Spielregeln des Konsensprinzips akzeptieren (Dialogbereitschaft, Verantwortlichkeit und Toleranz). Abstimmungen finden nicht statt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keiner der vorgenannten Funktionsträger anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit)

§ 6
Vorstand


Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Das Amt des Vorstands endet jedoch erst mit der vollendeten Neuwahl, die in dem auf die Wahlperiode folgenden Kalenderjahr stattfinden soll.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Protokollführer und bis zu acht Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.Jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden handeln.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auslagen werden gegen Vorlage der Belege erstattet.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

§ 7
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes


Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt in der Regel vierteljährlichbzw. so oft eine Notwendigkeit gegeben ist. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet das Konsensprinzip (Dialogbereitschaft, Verantwortlichkeit und Toleranz). Abstimmungen finden nicht statt.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 8
Kandidaten und Kandidaten für Kommunalwahlen

Die Kandidaten und Kandidaten der GLKN für den Gemeinderat werden von den wahlberechtigten Mitgliedern der GLKN in einer öffentlichen Versammlung in der Reihenfolge ihres Platzes auf dem Wahlvorschlag mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für die Kommunalwahlen erfolgt in geheimer Wahl und gemäß den Vorschriften des Parteiengesetzes(§ 9 KomWG)
Kandidatinnen und Kandidaten der GLKN für die Kommunalwahl müssen erklären, dass sie sich den Grundsätzen und Zielen GLKN verpflichtet fühlen.

§ 9
Gemeinderätinnen oder Gemeinderäte

Gewählte Gemeinderätinnen oder Gemeinderäte der GLKN müssen erklären, dass sie sich an den Versammlungen der GLKN beteiligen und dort getroffene Beschlüsse im Gemeinderat vertreten außer wenn diese z.B. nicht mit ihrem Gewissen vereinbar sind.

§ 10
Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlsdorf-Neuthard, wobei die Verwendung durch die Gemeinde an Umweltschutzmaßnahmen gebunden bleibt.

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Auflösung des Vereins, ist es untersagt weiter unter dem Namen Grüne Liste Karlsdorf-Neuthard politisch zu agieren.

§ 11
Satzungsbeschluss

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 03.11.2014 beschlossen und im Zuge der Vereinseintragung am 02.11.2015 geändert.


Karlsdorf-Neuthard, den
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Der Vorstand


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